– dass wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung Art. 22 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelange, sodass die Rekursfrist zwei Monate betrage, – dass diese Auffassung unzutreffend ist, – dass gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB die Rekursfrist 20 Tage (seit Mitteilung des Entscheides) beträgt, – dass zunächst festzuhalten ist, dass im kantonalen Verfahren nur bei ordentlichen Rechtsmitteln eine Rechtsmittelbelehrung üblich ist und der Rekurs gemäss Art. 12 EGzZGB kein solches Rechtsmittel darstellt (vgl. Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 1998, N 1 f. zu § 279 ZPO),