{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-248_2010-11-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_248_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e2991c522d2509a148c133e8e0c31a460b503c79947421b2f6c7770d3b23a6e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47e2991c522d2509a148c133e8e0c31a460b503c79947421b2f6c7770d3b23a6e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_248", "Checksum": "736c6fb0d101dac0df1f96a9144d50d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.11.2010 ERZ 2010 248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 26.11.2010 ERZ 2010 248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbbescheinigung/Honorar Erbenvertreterin/Erbschaftsverwalterin | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:37", "Checksum": "40953c499235972c6cd45907012d3d98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.11.2010 ERZ 2010 248\nRegeste:\nErbbescheinigung/Honorar Erbenvertreterin/Erbschaftsverwalterin | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 26. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 248\n\nVerfügung\nEinzelrichter am Kantonsgericht\n\nPräsident Brunner\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\nder X., Rekurrentin,\ngegen\nden Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 22. September 2010, mitgeteilt\nam 23. September 2010, in Sachen des Nachlasses der A.,\n\nbetreffend Erbbescheinigung/Honorar der Erbenvertreterin/Erbschaftsverwalterin,\nwird nach Einsichtnahme in den Rekurs vom 23. November 2010 samt\nmitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass der Kreispräsident Klosters am 22. September 2010 in der\nNachlasssache der A. einen Entscheid erliess, mit welchem er unter anderem\ndie Honorarnote der eingesetzten Erbenvertreterin / Erbschaftsverwalterin\ngenehmigte und feststellte, dass eine neue Erbbescheinigung erstellt werde,\n\n– dass dieser Entscheid am 23. September 2010 mitgeteilt wurde,\n\n– dass die Erbbescheinigung, welche jene vom 19. Februar 2010 ersetzen soll,\ndas Datum des 15. September 2010 trägt,\n\n– dass im erwähnten Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist,\n\n– dass X. dagegen am 23. November 2010 (Poststempel vom 24. November\n2010) Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden\neinreichte mit den Anträgen, es sei die Erbbescheinigung vom 15. September\n2010 für ungültig zu erklären und diejenige vom 19. Februar 2010 wieder\naufleben zu lassen; sodann sei die Zwischen-Honorarnote von Rechtsanwältin\nlic. iur. Ylenia Baretta zu kürzen,\n\n– dass die Rekurrentin in ihrem Rekurs festhält, dass der angefochtene\nEntscheid am 23. September 2010 versandt und folglich frühestens am 24.\nSeptember 2010 zugestellt worden sei,\n\n– dass wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung Art. 22 Abs. 2 VRG zur\nAnwendung gelange, sodass die Rekursfrist zwei Monate betrage,\n\n– dass diese Auffassung unzutreffend ist,\n\n– dass gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB die Rekursfrist 20 Tage (seit Mitteilung\ndes Entscheides) beträgt,\n\n– dass zunächst festzuhalten ist, dass im kantonalen Verfahren nur bei\nordentlichen Rechtsmitteln eine Rechtsmittelbelehrung üblich ist und der\nRekurs gemäss Art. 12 EGzZGB kein solches Rechtsmittel darstellt (vgl. Alfred\nBühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen\nZivilprozessordnung, 2. Auflage, 1998, N 1 f. zu § 279 ZPO),\n\nSeite 2 — 5\n– dass im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)\nnicht zur Anwendung gelangt, da es sich nicht um ein verwaltungsrechtliches\nVerfahren handelt,\n\n– dass eine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VRG bei fehlender\nRechtsmittelbelehrung im Rahmen der kantonsgerichtlichen Zuständigkeit\nlediglich noch im Strafverfahren erfolgt (vgl. PKG 1986 Nr. 41 mit Hinweisen),\n\n– dass im Zivilverfahren wohl der Grundsatz gilt, dass einer Partei aus einer\nunrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen\ndarf,\n\n– dass dieser Grundsatz indessen nur gilt, wenn sich eine Partei nach Treu und\nGlauben darauf verlassen durfte,\n\n– dass dies nicht der Fall ist, wenn bei gebührender Aufmerksamkeit der Fehler\nim Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkannt werden\nmüssen,\n\n– dass insbesondere kein Vertrauensschutz besteht, wenn eine Partei die\nMängel der Rechtsmittelbelehrung durch Lektüre des massgebenden\nGesetzestextes allein erkennen konnte (vgl. dazu BGE 135 III 374, BGE\n5P.341/2004, BGE 1 A.204/2000),\n\n– dass der Betroffene nicht längere Zeit einfach untätig bleiben darf, sondern\nihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich bei fehlender Rechtsmittelbelehrung bei\neinem Anwalt oder bei der entscheidenden Behörde ohne Verzug zu\nerkundigen, innert welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann (vgl.\nRobert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum Zürcherischen\nGerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 16 zu § 188;\nBühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 6 zu § 279 unter Hinweis auf BGE 119 IV\n332),\n\n– dass X. den von ihr angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Klosters\nzwei Monate vor Einreichung ihres Rekurses erhalten hat,\n\n– dass für sie sofort zu erkennen war, dass der Entscheid keine\nRechtsmittelbelehrung enthält,\n\n– dass es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre und es ihr sogar nach\nTreu und Glauben oblegen hätte, sich bei einer rechtskundigen Person oder\n\nSeite 3 — 5\neiner bündnerischen Gerichtsinstanz zu erkundigen, ob und innert welcher\nFrist ein Rechtsmittel dagegen gegeben ist,\n\n– dass X. mit ihrer formell korrekten Rekursschrift vom 23. November 2010 zu\nerkennen gibt, dass sie das richtige Rechtsmittel und die richtige\nRechtsmittelinstanz ausfindig machen konnte,\n\n– dass nicht einzusehen ist, weshalb sie diese Erkundigungen, auch bezüglich\nder Frist, nicht unverzüglich nach Empfang des angefochtenen Entscheids\nhätte anstellen können,\n\n– dass die 20-tägige Rekursfrist längst verstrichen ist,\n\n– dass die Eingabe von X. unter diesen Umständen als verspätet anzusehen ist\nund darauf nicht eingetreten werden kann,\n\n"}