122 Abs. 2 ZPO überdies verpflichtet, der Rekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesichts des Aufwands sowie der rechtlichen Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen. Seite 17 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.