10. Der Rekurrent ist in der Hauptsache vollständig unterlegen und vermochte mit seinen Anträgen lediglich in untergeordneten Punkten wie der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie der neuen Fristansetzung für die Einreichung der Unterlassungsklage durchzudringen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO). Dieser ist gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies verpflichtet, der Rekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen.