Das vorinstanzliche Urteil erweist sich demzufolge als rechtmässig und der Rekurs ist abzuweisen. Nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen, um die Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbote gemäss Ziffer 1.a und 1.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils einzureichen (Art. 28e Abs. 2 ZGB). 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Rekursgegnerin auf Entziehung der superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.