8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass D. im zu erwartenden Artikel als Tatsache behaupten wird, er habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Ebenso wenig vermochte er aufzuzeigen, dass die im geplanten Artikel zu erwartenden Äusserungen über den Rekurrenten offensichtlich falsch und damit durch keinen Rechtfertigungsgrund gedeckt sind. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich demzufolge als rechtmässig und der Rekurs ist abzuweisen.