Abgesehen von diesem Fall sei demnach mit der erforderlichen Sicherheit erstellt, dass die von der Rekursgegnerin behaupteten Tatsachen wahr seien. Da die von ihr gestützt auf diesen Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen überdies als vertretbar erscheinen würden, sei die hiermit verbundene Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds gedeckt.