Kauf von 58 % der Aktien des Kurhauses in der X. sowie für die Überweisung von Fr. 1.15 Mio. zu Gunsten des Betreibungs- und Konkursamtes Y., nicht jedoch für die in Ziffer 4 und 5 des Fragekatalogs behaupteten Unstimmigkeiten bei der Verbuchung eines Darlehens, da sich die Rekursgegnerin hierfür auf einen Jahresabschluss beziehe, dessen Existenz der Rekurrent bestreite. Abgesehen von diesem Fall sei demnach mit der erforderlichen Sicherheit erstellt, dass die von der Rekursgegnerin behaupteten Tatsachen wahr seien.