Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse besagter Korrespondenzen in irgendeiner Form - E-Mail, Schreiben, Sitzungsprotokolle, Aktennotizen etc. - festgehalten worden und somit als Beleg für die zu beurteilende Frage geeignet und vorhanden wären. Derartige Belege sind indessen nicht aktenkundig. Die Rekursgegnerin hat somit rechtsgenüglich dargetan, dass die in diesem Zusammenhang zu erwartende Behauptung nicht offenkundig falsch ist und demnach ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Rekurs ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet.