Unverständlich ist sodann die Aussage des Rekurrenten, wonach nicht vorstellbar sei, was er als Beleg für die Kenntnis von L. über den Escrow-Vertrag noch hätte produzieren können. Für den Fall, dass L. tatsächlich Kenntnis davon hatte, ist wohl davon auszugehen, dass er und der Rekurrent im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts vorgängig in irgendeiner Weise miteinander korrespondiert hätten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse besagter Korrespondenzen in irgendeiner Form - E-Mail, Schreiben, Sitzungsprotokolle, Aktennotizen etc. - festgehalten worden und somit als Beleg für die zu beurteilende Frage geeignet und vorhanden wären.