Gelingt dies nicht, kann offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die Publikation bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die verletzende Aussage klarerweise falsch ist oder gar nicht richtig sein kann (Meili, Basler Seite 13 — 18 Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 6 zu Art. 28c ZGB; Nobel/Weber, a.a.O., S. 230).