Deshalb hat der Gesetzgeber bei den vorsorglichen Massnahmen - soweit sie sich gegen periodisch erscheinende Medien richten - drei erschwerte Voraussetzungen aufgestellt. Vorzensur ist daher nur zulässig, wenn die Publikation einen besonders schweren Nachteil verursachen kann und dafür offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Zudem ist die verlangte vorsorgliche Massnahme sorgfältig am Verhältnismässigkeitprinzip zu messen (Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 229; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl, Bern 1993, S. 173 f.).