b. Art. 28c Abs. 3 ZGB stellt für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien höhere Schranken auf. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen, dass ohne zusätzliche Voraussetzungen eine weitgehend unmittelbare richterliche Vorzensur ermöglicht würde, die mithin in den Kernbereich der Medienfreiheit schneiden könnte, wird doch der betreffende Artikel vorerst schlechthin verboten. Deshalb hat der Gesetzgeber bei den vorsorglichen Massnahmen - soweit sie sich gegen periodisch erscheinende Medien richten - drei erschwerte Voraussetzungen aufgestellt.