Dass er über dieses Rechtsgeschäft gleichwohl Kenntnis gehabt habe, sei zwar denkbar, zumal der Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung zur Jahresrechnung 2005 auf die Absicht hinweise, ein solches einzugehen. Da das Gegenteil jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei die Wahrheit der von der Rekursgegnerin behaupteten Tatsache mit der erforderlichen Sicherheit erstellt. Folglich seien die zu erwartenden Aussagen durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.