Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, es erscheine im Zusammenhang mit dem fraglichen Escrow-Verhältnis als überwiegend wahrscheinlich, dass die Rekursgegnerin im geplanten Artikel behaupten werde, dass L. davon keine Kenntnis gehabt habe. Aus dem Escrow-Vertrag vom 1. Mai 2005 zwischen der G. AG, vertreten durch den Rekurrenten, und F., Escrow Agent, gehe hervor, dass L. an diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen sei. Dass er über dieses Rechtsgeschäft gleichwohl Kenntnis gehabt habe, sei zwar denkbar, zumal der Bericht der Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung zur Jahresrechnung 2005 auf die Absicht hinweise, ein solches einzugehen.