Im Weiteren tauche das Escrow-Verhältnis auch im Revisionsbericht des Jahres 2006 nochmals auf. Darüber hinaus sei L. in der besagten Zeit einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der G. AG gewesen; als solcher habe er von den Revisionsberichten und damit auch vom Escrow- Verhältnis mit Bestimmtheit Kenntnis gehabt. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Gegenteil dennoch nicht vollkommen auszuschliessen sei, sei im Lichte dieser Fakten schlichtweg unbegreiflich. Eine Täuschung durch den Rekurrenten, wie sie die B. in ihrem Artikel darstellen wolle, sei angesichts dieser Aktenlage auszuschliessen und die Unwahrheit der Aussage der B. evident,