6.a. Der Rekurrent macht weiter geltend, die bezirksgerichtliche Feststellung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass L. vom Escrow-Verhältnis keine Kenntnis gehabt haben will und sich die Rekursgegnerin damit auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könne, sei unbegreiflich. Der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2005 weise explizit auf das Escrow-Verhältnis hin, so dass L. als damaliger Aktionär der G. AG davon Kenntnis gehabt haben müsse. Im Weiteren tauche das Escrow-Verhältnis auch im Revisionsbericht des Jahres 2006 nochmals auf.