Diese Frage ist bereits Gegenstand zweier vor dem Bezirksgericht Z. hängiger Persönlichkeits- und Ehrverletzungsklagen. Der Artikel vom 2. Juli 2010 kann vorliegendenfalls einzig herangezogen werden, um aufgrund seiner Machart sowie gestützt auf den dem Rekurrenten zugestellten Fragekatalog (BB 10) den hypothetischen Inhalt des zukünftigen Artikels zu „ermitteln“, welcher dem Wortlaut nach nicht bekannt ist. Insofern hat sich das Gericht mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2010, 4P.222/2006, E. 2).