An keiner Stelle wird seitens des Autors D. als Tatsache festgehalten, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Zudem wird sowohl dem rechtskundigen wie auch dem rechtsunkundigen Leser nach Lektüre des Artikels sehr wohl klar sein, dass der Rekurrent bis anhin noch nie strafrechtlich verurteilt worden ist und die jeweiligen laufenden Untersuchungen zwar auf begründeten Verdacht hin eingeleitet worden sind, jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht wurden. Eine Äusserung, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht, ist mithin zulässig