versucht habe, Geldflüsse von mehr als Fr. 200 Mio. aufzuklären, deren Zweck nicht erkennbar gewesen sei. Er habe Strafanzeige bei der Z. Staatsanwaltschaft eingereicht und sei gescheitert; sodann habe er gegen die Revisoren geklagt. L. habe Unsummen für Prozesse ausgegeben, um zumindest seine Rechte und die der G. AG zu sichern, habe zuletzt aber aufgegeben und in einen Entflechtungsvertrag mit dem Rekurrenten eingewilligt (KB S. 45). An keiner Stelle wird seitens des Autors D. als Tatsache festgehalten, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten.