„Es bestehe der begründete Verdacht, dass insbesondere ab Geschäftsjahr 2003 durch das Verbuchen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand, durch verdeckte Gewinnausschüttungen und durch die Begründung und Bilanzierung von Nonvaleurs fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und/oder Steuerbetrug begangen sowie zu diesen Delikten Gehilfenschaft geleistet wurde“ (KB 4 S. 40 f.). Diesbezüglich wendete sich der Rekurrent bzw. die G. AG bereits einen Tag zuvor mit einer Medienmitteilung an die Wirtschafsredaktionen und wies die Vermutungen als haltlos zurück (BB 11).