Im Artikel vom 2. Juli 2010 wird darauf hingewiesen, dass die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren eingeleitet habe. „Es bestehe der begründete Verdacht, dass insbesondere ab Geschäftsjahr 2003 durch das Verbuchen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand, durch verdeckte Gewinnausschüttungen und durch die Begründung und Bilanzierung von Nonvaleurs fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und/oder Steuerbetrug begangen sowie zu diesen Delikten Gehilfenschaft geleistet wurde“ (KB 4 S. 40 f.).