Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bereits wegen des ersten Artikels ein Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet habe, weshalb D. davon ausgehen müsse, dass er für jede seiner Formulierungen im geplanten Artikel zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werde. Es sei daher zu erwarten, dass er den zweiten Artikel mit allergrösster Sorgfalt redigieren werde. Unter diesen Umständen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dazu hinreissen lassen werde, als Tatsache festzustellen, dass sich der Rekurrent in der Vergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten habe.