Er habe jedoch kein widerrechtliches Verhalten des Rekurrenten als Tatsache festgestellt, sondern diese Schlussfolgerung dem Leser überlassen. Für diesen gehe im Übrigen aus dem B.-Artikel klar hervor, dass der Rekurrent in der Vergangenheit noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei und keiner seiner ehemaligen Geschäftspartner, insbesondere L., ein Urteil erwirkt hätten, in dem das Verhalten des Rekurrenten als widerrechtlich qualifiziert worden sei.