Seite 9 — 18 Verdacht geäussert, dass der Rekurrent Straftaten begangen haben könnte. Ausserdem habe er die Rechtmässigkeit von Zahlungsflüssen und/oder deren korrekte Verbuchung bezweifelt. Mitunter sei er noch einen Schritt weitergegangen und habe Vorgänge geschildert, die für den rechtsunkundigen Leser ein strafrechtliches Verhalten des Rekurrenten implizierten. Er habe jedoch kein widerrechtliches Verhalten des Rekurrenten als Tatsache festgestellt, sondern diese Schlussfolgerung dem Leser überlassen.