In Bezug auf die im geplanten Text zu erwartenden Äusserungen sei festzuhalten, dass D. im erschienen Artikel nicht als Tatsache festgehalten habe, dass sich der Rekurrent im Zusammenhang mit den von ihm thematisierten Vorgängen strafbar gemacht habe. Er habe jedoch auf laufende Strafuntersuchungen hingewiesen und in diesem Zusammenhang den