Gleichwohl hätten sie sich dazu entschlossen, einen zweiten Artikel über den Rekurrenten zu schreiben. Ein solches Verhalten lege nur jemand an den Tag, der von der Rechtmässigkeit seines Handelns überzeugt und nicht bereit sei, von seiner Position abzuweichen. Dies lasse darauf schliessen, dass der Autor, D., das Verhalten des Rekurrenten im geplanten Artikel einer ebenso kritischen Überprüfung unterziehen werde wie im ersten. In Bezug auf die im geplanten Text zu erwartenden Äusserungen sei festzuhalten, dass D. im erschienen Artikel nicht als Tatsache festgehalten habe, dass sich der Rekurrent im Zusammenhang mit den von ihm thematisierten Vorgängen strafbar gemacht habe.