Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, es sei davon auszugehen, dass der geplante Artikel in der Machart jenem vom 2. Juli 2010 ähneln werde, weil er von demselben Autor verfasst werde. Für den vorliegenden Fall müsse dies umso mehr gelten, als der Rekurrent die Rekursgegnerin als Arbeitgeberin des Verfassers des besagten Beitrags bereits vor Erscheinen des ersten B.-Artikels wegen dessen drohenden, persönlichkeitsverletzenden Charakter schriftlich abgemahnt und anschliessend Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht habe. Gleichwohl hätten sie sich dazu entschlossen, einen zweiten Artikel über den Rekurrenten zu schreiben.