Es mache keinen Sinn, dass die Vorinstanz nur die Verbreitung des Verdachts, nicht aber die Verbreitung von Tatsachen verbiete. Denn wo es der Rekursgegnerin nicht gestattet sei, den Verdacht zu äussern, der Rekurrent habe sich widerrechtlich verhalten, müsse es ihr a fortiori auch untersagt sein, dasselbe den Lesern über den Gesamteindruck als Tatsache zu vermitteln.