Die Vorinstanz halte dafür, dass eine derartige Zuspitzung zulässig sei, weil der Journalist nicht selber behaupte, der Rekurrent habe Straftaten begangen, sondern diesen Schluss dem rechtskundigen Leser überlasse. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil der Journalist den Leser bewusst auf falsche Geleise führe und ihm eine Faktenbasis schaffe, aus der er den vom Journalisten gewollten Schluss ziehe. Das verlangte Publikationsverbot sei deshalb auch auf Tatsachen zu erstrecken. Es mache keinen Sinn, dass die Vorinstanz nur die Verbreitung des Verdachts, nicht aber die Verbreitung von Tatsachen verbiete.