Wer den ersten Artikel von D. lese - sei er nun rechtskundig oder rechtsunkundig -, werde unweigerlich den Schluss ziehen, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit rechtswidrig verhalten. Auch wenn dieses Verhalten nicht zu einer Verurteilung geführt habe, so ergebe sich die Tatsache der Begehung solcher Delikte aus dem Artikel in aller Deutlichkeit. Die Vorinstanz halte dafür, dass eine derartige Zuspitzung zulässig sei, weil der Journalist nicht selber behaupte, der Rekurrent habe Straftaten begangen, sondern diesen Schluss dem rechtskundigen Leser überlasse.