Seite 8 — 18 5.a. Der Rekurrent rügt zunächst die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass D. als Tatsache verbreiten werde, der Rekurrent habe sich unrechtmässig verhalten, als aktenwidrig. Diese Auffassung sei ferner geradezu naiv. Wer den ersten Artikel von D. lese - sei er nun rechtskundig oder rechtsunkundig -, werde unweigerlich den Schluss ziehen, der Rekurrent habe sich in der Vergangenheit rechtswidrig verhalten.