Die Vorinstanz hat an von ihm zitierter Stelle lediglich die Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 ZGB wiedergegeben, wonach die Rekursgegnerin mit der Publikation der drohenden Aussagen widerrechtlich handle, es sei denn der Rekurrent habe einem solchen Vorgehen zugestimmt, die fraglichen Äusserungen seien durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen oder durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gedeckt (S. 20 E. 5.a des angefochtenen Urteils).