4. Vorweg ist klarzustellen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht festgehalten hat, dass die Rekursgegnerin mit der Publikation widerrechtlich gehandelt habe (S. 7 Ziff. 6.2 des Rekurses vom 6. Oktober 2010). Die Vorinstanz hat an von ihm zitierter Stelle lediglich die Bestimmung von Art.