3. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden die von der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgesprochenen Verbote, wonach es der Rekursgegnerin unter Androhung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR; 311.0) im Widerhandlungsfall untersagt ist, in der Zeitschrift „B.“, unter E. oder in einer anderen von ihr herausgegebenen Publikation als Verdacht zu behaupten, (a.) dass sich der Rekurrent oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von Fr. 176.1