2. Dem Antrag des Rekurrenten um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 2010 entsprochen und der Rekursgegnerin bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids superprovisorisch verboten, die Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildenden Behauptungen in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von dieser herausgegebenen Publikationen zu veröffentlichen. Weitere Verfügungen in diesem Zusammenhang werden mit Zustellung des vorliegenden Entscheids obsolet.