F. Am 29. Oktober 2010 liess die A. AG dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Rekursantwort mit folgendem Rechtsbegehren zukommen: „1. Es sei der Rekurs des Rekurrenten vom 6.10.2010 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die bereits superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten.“ G. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 unter Einreichung sämtlicher Akten auf eine Vernehmlassung.