Es sei dem Rekurrenten eine neue Frist anzusetzen, um die Unterlassungsklage bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes einzureichen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Rekursgegnerin.“ Am 12. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von C. den Kantonsgerichtspräsidenten darum, dem Rekurs bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens superprovisorisch und ohne