b. dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Mio. in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat; sei das Urteil zu bestätigen. 3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Es sei dem Rekurrenten eine neue Frist anzusetzen, um die Unterlassungsklage bezüglich des angeordneten Publikationsverbotes einzureichen.