2. Insoweit das Bezirksgerichtspräsidium Plessur der Rekursgegnerin in Ziff. 1 des Dispositivs verbietet, in der Zeitschrift B., auf E. oder in einer anderen von ihr herausgegebenen Publikationen als Verdacht zu behaupten: a. dass sich C. oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Wertberichtigung eines Darlehens von CHF 176.1 Mio. auf CHF 10'000.00, dessen Übernahme durch die I. AG im Dezember 2006 gegenüber der J. AG und der buchhalterischen Erfassung dieses Vorgangs widerrechtlich verhalten hat;