Escrow-Konto von F. als Eventualverbindlichkeit unrechtmässig verhalten hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzanlagen über CHF 224 Millionen in der von der Revisionsstelle K. am 26. August 2008 testierten Bilanz der I. AG unrechtmässig verhalten hat, - dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften L. nicht über das Escrow-Verhältnis zu F. informiert hat, - dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner