eines Escrow-Guthabens über CHF 200 Millionen beim Escrow Agent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende Dezember 2008 und der Rückerstattung des Betrags von CHF 200 Millionen an die G. AG im Mai 2009 unrechtmässig verhalten hat, - dass der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über CHF 200 Millionen im April 2005 und der Gutschrift dieses Betrags als Darlehen zugunsten eines Treuhandkontos und/oder Escrows gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften verstossen oder