Gegen dieses Urteil liess C. mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 25. August 2010 sei teilweise aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, über den Rekurrenten in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von ihr herausgegebenen Publikationen folgendes als Tatsache oder als Verdacht zu behaupten: - Dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung