Verfahrensantrag: 3. Es sei gestützt auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 26.7.2010, die erste (provisorische) Stellungnahme vom 27.7.2010 und die vorliegende Stellungnahme der Gesuchsbeklagten sowie auf die noch ausstehende Stellungnahme des Gesuchstellers umgehend und auf schriftlichem Wege über den Fortbestand der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden, eventualiter sei mit Eingang der Stellungnahmen umgehend eine Bestätigungsverhandlung anzusetzen.“