3. Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 stellte und begründete die A. AG folgende Anträge: „Rechtsbegehren: 1. Es sei das mittels Gesuch vom 26.7.2010 begehrte und mittels Verfügung des Bezirksgerichtes Plessur vom 27.7.2010 gewährte Publikationsverbot resp. die hierfür erlassene superprovisorische Massnahme vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und damit die vorsorgliche Massnahme nicht zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Verfahrensantrag: 3.