2. In einer provisorischen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 beantragte die A. AG, die superprovisorische Verfügung umgehend aufzuheben. Eventualiter sei C. zu verpflichten, eine Sicherstellung im Sinne von Art. 28d ZGB in angemessener Höhe zu leisten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Aufhebung der superprovisorischen Massnahme ab und entschied, dass bezüglich Sicherstellung keine superprovisorische Massnahme erlassen werde. C. wurde aufgefordert, sich