Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 gelangte C. mit folgenden Anträgen an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Es sei der Gesuchsgegnerin ohne Anhörung und sofort zu verbieten, über den Gesuchsteller in der Zeitschrift „B.“, auf E. oder in anderen von ihr herausgegebenen Publikationen folgendes als Tatsache oder Verdacht zu behaupten: - Dass sich der Gesuchsteller oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Escrow-Guthabens über CHF 200 Millionen beim Escrow Agent F. im April 2005, der Auflösung dieses Escrow-Kontos Ende