{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\n Seite 15 — 18\nd.h. die Widerrechtlichkeit muss manifest und zweifelsfrei erwiesen sein. Dabei\ngenügt es, aufzuzeigen, dass die Behauptung nicht offenkundig falsch ist. Um ein\nvorsorgliches Publikationsverbot erwirken zu können, obliegt es somit dem\nRekurrenten, den Beweis zu erbringen, dass die zu erwartende Behauptung\noffensichtlich falsch ist und demzufolge gerade kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.\nIndem die Vorinstanz dem Rekurrenten eine dementsprechende Beweislast\nauferlegt hat, hat sie Art. 28c Abs. 3 ZGB nicht verletzt. Daran würde selbst dann\nnichts ändern, wenn die Informationen, die D. vorliegen, tatsächlich zu einem\ngrossen Teil von L. stammten. Denn der alleinige Umstand, dass die ehemalige\nFreundschaft zwischen dem Rekurrenten und L. zwischenzeitlich in Feindschaft\numgeschlagen ist, reicht nicht aus, um die von L. stammenden Informationen\nschlechterdings für offensichtlich falsch zu befinden. Selbst wenn L. ein\npersönliches Interesse daran hätte, den Rekurrenten in einem ungünstigen Licht\nerscheinen zu lassen und ihm damit zu schaden, so bedeutet dies nicht\nzwangsläufig, dass jegliche Informationen aus seinen Händen unwahr sind. Da es\ndem Rekurrenten vorliegend nicht gelungen ist, darzulegen, dass die zu\nerwartenden Behauptungen offensichtlich falsch sind, ist der Rekurs auch in\ndiesem Punkt unbegründet.\n\nNach dem Gesagten erweist sich sodann auch die Rüge des Rekurrenten,\nwonach die Vorinstanz von ihm etwas nahezu Unmögliches fordere, indem sie von\nihm verlange, die Unrichtigkeit bzw. die Unwahrheit einzelner Vorgänge mittels für\nihn ohne weiteres greifbare Beweismittel darzulegen, als unbehelflich.\n\nc. Was der Rekurrent schliesslich hinsichtlich der unnötig verletzenden\nDarstellung vorbringt, zielt ins Leere. Zum wiederholten Male nimmt er Bezug auf\nden ersten Artikel vom 2. Juli 2010, welcher - wie bereits erwähnt - nicht\nGegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist. Darüber, ob der betreffende\nArtikel unnötig verletzend ist und die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten\nverletzt hat, hat das Bezirksgericht Z. zu befinden. Unzutreffend ist sodann die\nBehauptung des Rekurrenten, wonach er in besagtem Artikel in aller Deutlichkeit\nals Straftäter dargestellt und klar vorverurteilt wird (vgl. E. 5.c hiervor). Wenn der\nRekurrent weiter ausführt, die Äusserung, die „scharfe Einsatztruppe“ der ESTV\nhabe noch keinen einzigen Fall eingestellt, zwinge den Leser zum Schluss, dass\nauch die Untersuchung gegen den Rekurrenten zweifelsfrei in einer Verurteilung\nmünden werde, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Dass die ASU bisher - wie\ndem Artikel zu entnehmen ist (KB 4 S. 43) - noch nie einen Fall eingestellt hat,\nbedeutet entgegen seiner Auffassung nämlich nicht zwangsläufig, dass alle\nVerfahren mit einer Verurteilung geendet haben, sondern lediglich, dass jeweils\n\nSeite 16 — 18\nAnklage erhoben worden ist. Folglich kann er auch daraus nichts zu seinen\nGunsten herleiten.\n\n8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Rekurrenten\nnicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass D. im zu erwartenden Artikel als\nTatsache behaupten wird, er habe sich in der Vergangenheit im Zusammenhang\nmit verschiedenen Geschäftsvorgängen widerrechtlich verhalten. Ebenso wenig\nvermochte er aufzuzeigen, dass die im geplanten Artikel zu erwartenden\nÄusserungen über den Rekurrenten offensichtlich falsch und damit durch keinen\nRechtfertigungsgrund gedeckt sind. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich\ndemzufolge als rechtmässig und der Rekurs ist abzuweisen. Nicht zu beanstanden\nist die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen, um die\nUnterlassungsklage hinsichtlich der Verbote gemäss Ziffer 1.a und 1.b des\nDispositivs des angefochtenen Urteils einzureichen (Art. 28e Abs. 2 ZGB).\n\n9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Rekursgegnerin\nauf Entziehung der superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung\ngegenstandslos.\n\n10. Der Rekurrent ist in der Hauptsache vollständig unterlegen und vermochte\nmit seinen Anträgen lediglich in untergeordneten Punkten wie der aufschiebenden\nWirkung des Rekurses sowie der neuen Fristansetzung für die Einreichung der\nUnterlassungsklage durchzudringen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die\nKosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art.\n12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232 ff. ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO).\nDieser ist gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies verpflichtet, der\nRekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten\nzu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Höhe der\nEntschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesichts des\nAufwands sowie der rechtlichen Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine\naussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt)\nals angemessen.\n\nSeite 17 — 18\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher überdies die\nRekursgegnerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich MWSt) aussergerichtlich zu\nentschädigen hat.\n\n"}