{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\nc. Im Lichte dieser Ausführungen ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem\nPunkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass L. am Escrow-\nVertrag vom 1. Mai 2005 nicht mitgewirkt hat. Dieser wurde einzig zwischen der G.\nAG, vertreten durch den Rekurrenten, und F. als Escrow-Agent geschlossen (BB\n12). Selbstredend belegt dieser Umstand allein nicht, dass L. von diesem\nRechtsgeschäft tatsächlich keine Kenntnis hatte. Indessen liegen auch keine\nanderweitigen Dokumente im Recht, aufgrund welcher diese Behauptung als\noffenkundig falsch zu bezeichnen wäre. Insbesondere vermag der Bericht der\nRevisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2005 daran\nnichts zu ändern, datiert dieser doch vom 11. Dezember 2006 (KB 16), mithin rund\n1 ½ Jahre nach Unterzeichnung des Escrow-Vertrags. Unverständlich ist sodann\ndie Aussage des Rekurrenten, wonach nicht vorstellbar sei, was er als Beleg für\ndie Kenntnis von L. über den Escrow-Vertrag noch hätte produzieren können. Für\nden Fall, dass L. tatsächlich Kenntnis davon hatte, ist wohl davon auszugehen,\ndass er und der Rekurrent im Hinblick auf den Abschluss eines solchen\nRechtsgeschäfts vorgängig in irgendeiner Weise miteinander korrespondiert\nhätten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse besagter\nKorrespondenzen in irgendeiner Form - E-Mail, Schreiben, Sitzungsprotokolle,\nAktennotizen etc. - festgehalten worden und somit als Beleg für die zu\nbeurteilende Frage geeignet und vorhanden wären. Derartige Belege sind\nindessen nicht aktenkundig. Die Rekursgegnerin hat somit rechtsgenüglich\ndargetan, dass die in diesem Zusammenhang zu erwartende Behauptung nicht\noffenkundig falsch ist und demnach ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Rekurs\nist mithin auch in diesem Punkt unbegründet.\n\n7.a. Weiter - so der Rekurrent - halte die Vorinstanz zwar fest, dass die\nvermeintlich detaillierten Informationen aus der vertrauensunwürdigen Quelle L.\nstammten, den offensichtlichen Schluss, dass Informationen aus unzuverlässigen\nQuellen grundsätzlich zu misstrauen sei, weil sie eben nicht wahr sein könnten,\nziehe sie dagegen nicht. Stattdessen gestatte sie der Rekursgegnerin,\npersönlichkeitsverletzende Informationen aus vertrauensunwürdiger Quelle zu\npublizieren und auferlege dem Rekurrenten den Beweis dafür, dass die\nInformationen offensichtlich falsch seien.\n\nDiesbezüglich gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass zum Nachweis der\nübrigen Äusserungen zwar keine Beweismittel im Recht lägen, die\n\nSeite 14 — 18\nentsprechenden Behauptungen von D. indessen ausgesprochen detailliert seien.\nDies lege den Schluss nahe, dass D. im Besitz der fraglichen Dokumente sei. Eine\nsolche Annahme genüge im Allgemeinen, um die Richtigkeit der zu erwartenden\nTatsachenbehauptungen nicht offensichtlich auszuschliessen. Allerdings gelte es\nvorliegend zu berücksichtigen, dass die Informationen der Rekursgegnerin, wenn\nnicht ausschliesslich, so doch massgeblich von L. stammten. Dies mahne zur\nVorsicht, habe sich doch das einstmals freundschaftliche Verhältnis der beiden in\nden vergangenen Jahren in eine erbitterte Feindschaft verwandelt. Das Gericht\nkomme daher nicht umhin, anzunehmen, dass L. die Rekursgegnerin selektiv\ninformiere und ausschliesslich mit für den Rekurrenten belastenden Unterlagen\nbediene. Für den vorliegenden Fall müsse dies zur Folge haben, dass allein die\nsubstantiierte Behauptung der zur Publikation vorgesehenen Vorgänge nur\ngenüge, wenn der Rekurrent die Unrichtigkeit der fraglichen\nSachverhaltsdarstellungen mittels eines für ihn ohne weiteres greifbaren\nBeweismittels hätte beweisen können. Dies treffe zu für die in Frage gestellte\nBonität des Escrow-Accounts, die behaupteten Überweisungen vom 25. April\n2005, die Gewährung und Einbuchung eines Darlehens über Fr. 10 Mio. für den\nKauf von 58 % der Aktien des Kurhauses in der X. sowie für die Überweisung von\nFr. 1.15 Mio. zu Gunsten des Betreibungs- und Konkursamtes Y., nicht jedoch für\ndie in Ziffer 4 und 5 des Fragekatalogs behaupteten Unstimmigkeiten bei der\nVerbuchung eines Darlehens, da sich die Rekursgegnerin hierfür auf einen\nJahresabschluss beziehe, dessen Existenz der Rekurrent bestreite. Abgesehen\nvon diesem Fall sei demnach mit der erforderlichen Sicherheit erstellt, dass die\nvon der Rekursgegnerin behaupteten Tatsachen wahr seien. Da die von ihr\ngestützt auf diesen Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen überdies als\nvertretbar erscheinen würden, sei die hiermit verbundene\nPersönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds\ngedeckt.\n\nb. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass Informationen aus\nunzuverlässigen Quellen grundsätzlich zu misstrauen ist, weil sie nicht wahr sein\nkönnten, ist er nicht zu hören. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht erstellt,\ndass es sich bei der Person L. um eine unzuverlässige Quelle handelt und zum\nanderen verkennt der Rekurrent die gesetzliche Konzeption von Art. 28c Abs. 3\nZGB. Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Gericht eine Verletzung durch\nperiodisch erscheinende Medien nur dann vorsorglich verbieten, wenn\noffensichtlich kein Rechtfertigungsrund vorliegt. Wie bereits in E. 6.b ausgeführt,\nmuss der Rechtfertigungsgrund im Sinne dieser Bestimmung offensichtlich fehlen,\n\n"}