{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-211_2010-12-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_211_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46ac4a248b6381cae939cf445e6b10f5f15fdc7f9f4a4d33bbdd2c6a78763818b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_211", "Checksum": "fbec13cf0bed7db7a14276c9ceab855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.12.2010 ERZ 2010 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Publikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:32", "Checksum": "479d6f8727d53f1fcb078844ff5e0d72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.12.2010 ERZ 2010 211\nRegeste:\nPublikationsverbot (vorsorgliche Massnahmen) | ZGB Personenrecht\n\n Seite 11 — 18\nEntgegen den Ausführungen des Rekurrenten wird er in besagtem Artikel weder\nals Straftäter verurteilt noch findet eine (klare) Vorverurteilung statt. Damit ist es\ndem Rekurrenten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass D. im zu\nerwartenden Artikel als Tatsache festhalten wird, er habe sich in der\nVergangenheit im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäftsvorgängen\nwiderrechtlich verhalten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Anträge folglich\nzu Recht abgewiesen.\n\nIn diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen - und dies scheint der Rekurrent\nzumindest phasenweise zu verkennen -, dass es im vorliegenden Verfahren\nlediglich um ein provisorisches Publikationsverbot im summarischen Verfahren\ngeht und es nicht Sache des Gerichts ist, über eine allfällige\nPersönlichkeitsrechtsverletzung im ersten Artikel vom 2. Juli 2010 zu befinden.\nDiese Frage ist bereits Gegenstand zweier vor dem Bezirksgericht Z. hängiger\nPersönlichkeits- und Ehrverletzungsklagen. Der Artikel vom 2. Juli 2010 kann\nvorliegendenfalls einzig herangezogen werden, um aufgrund seiner Machart sowie\ngestützt auf den dem Rekurrenten zugestellten Fragekatalog (BB 10) den\nhypothetischen Inhalt des zukünftigen Artikels zu „ermitteln“, welcher dem\nWortlaut nach nicht bekannt ist. Insofern hat sich das Gericht mit einer vorläufigen\nrechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der Entscheidung in der Sache\nvorgreifen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2010,\n4P.222/2006, E. 2).\n\n6.a. Der Rekurrent macht weiter geltend, die bezirksgerichtliche Feststellung,\nwonach nicht auszuschliessen sei, dass L. vom Escrow-Verhältnis keine Kenntnis\ngehabt haben will und sich die Rekursgegnerin damit auf einen\nRechtfertigungsgrund berufen könne, sei unbegreiflich. Der Bericht der\nRevisionsstelle zur Jahresrechnung 2005 weise explizit auf das Escrow-Verhältnis\nhin, so dass L. als damaliger Aktionär der G. AG davon Kenntnis gehabt haben\nmüsse. Im Weiteren tauche das Escrow-Verhältnis auch im Revisionsbericht des\nJahres 2006 nochmals auf. Darüber hinaus sei L. in der besagten Zeit\neinzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der G. AG gewesen;\nals solcher habe er von den Revisionsberichten und damit auch vom Escrow-\nVerhältnis mit Bestimmtheit Kenntnis gehabt. Die vorinstanzliche Auffassung,\nwonach das Gegenteil dennoch nicht vollkommen auszuschliessen sei, sei im\nLichte dieser Fakten schlichtweg unbegreiflich. Eine Täuschung durch den\nRekurrenten, wie sie die B. in ihrem Artikel darstellen wolle, sei angesichts dieser\nAktenlage auszuschliessen und die Unwahrheit der Aussage der B. evident,\n\nSeite 12 — 18\nweshalb sie sich dafür offensichtlich auf keinen Rechtfertigungsgrund stützen\nkönne.\n\nDie Vorinstanz hat hierzu festgehalten, es erscheine im Zusammenhang mit dem\nfraglichen Escrow-Verhältnis als überwiegend wahrscheinlich, dass die\nRekursgegnerin im geplanten Artikel behaupten werde, dass L. davon keine\nKenntnis gehabt habe. Aus dem Escrow-Vertrag vom 1. Mai 2005 zwischen der G.\nAG, vertreten durch den Rekurrenten, und F., Escrow Agent, gehe hervor, dass L.\nan diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen sei. Dass er über dieses\nRechtsgeschäft gleichwohl Kenntnis gehabt habe, sei zwar denkbar, zumal der\nBericht der Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung zur\nJahresrechnung 2005 auf die Absicht hinweise, ein solches einzugehen. Da das\nGegenteil jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei die Wahrheit der von\nder Rekursgegnerin behaupteten Tatsache mit der erforderlichen Sicherheit\nerstellt. Folglich seien die zu erwartenden Aussagen durch einen\nRechtfertigungsgrund gedeckt.\n\nb. Art. 28c Abs. 3 ZGB stellt für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch\nerscheinende Medien höhere Schranken auf. Der Gesetzgeber hat mit dieser\nBestimmung dem Umstand Rechnung getragen, dass ohne zusätzliche\nVoraussetzungen eine weitgehend unmittelbare richterliche Vorzensur ermöglicht\nwürde, die mithin in den Kernbereich der Medienfreiheit schneiden könnte, wird\ndoch der betreffende Artikel vorerst schlechthin verboten. Deshalb hat der\nGesetzgeber bei den vorsorglichen Massnahmen - soweit sie sich gegen\nperiodisch erscheinende Medien richten - drei erschwerte Voraussetzungen\naufgestellt. Vorzensur ist daher nur zulässig, wenn die Publikation einen\nbesonders schweren Nachteil verursachen kann und dafür offensichtlich kein\nRechtfertigungsgrund vorliegt. Zudem ist die verlangte vorsorgliche Massnahme\nsorgfältig am Verhältnismässigkeitprinzip zu messen (Nobel/Weber, Medienrecht,\n3. Aufl., Bern 2007, S. 229; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts,\n4. Aufl, Bern 1993, S. 173 f.). Der Rechtfertigungsgrund muss im Sinne dieser\nBestimmung offensichtlich fehlen, d.h. die Widerrechtlichkeit muss manifest und\nzweifelsfrei erwiesen sein. Hier genügt wiederum die Glaubhaftmachung eines\nRechtfertigungsgrunds. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass der\nperiodisch erscheinende Titel die Richtigkeit der umstrittenen Äusserung glaubhaft\nmacht. Vielmehr genügt es, aufzuzeigen, dass die Behauptung nicht offenkundig\nfalsch ist. Gelingt dies nicht, kann offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die\nPublikation bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die verletzende\nAussage klarerweise falsch ist oder gar nicht richtig sein kann (Meili, Basler\n\nSeite 13 — 18\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 6 zu Art. 28c ZGB;\nNobel/Weber, a.a.O., S. 230).\n\n"}